Leistungen

Pflegemeister-Berlin | Häusliche Krankenpflege/Behandlungspflege

Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V (Behandlungspflege)

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie umfasst die Leistungen der Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Die Voraussetzungen sind:

Die Kosten der Behandlungspflege gegebenenfalls der Krankenhausvermeidungspflege nach §37 SGB V werden bis auf den Eigenanteil der Pflegebedürftigen von der zuständigen Krankenkasse gezahlt.

Die Voraussetzungen sind:

Pflegemeister-Berlin | Grund- und Körperpflege

Grund- und Körperpflege

Körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege) sind alle pflegerischen Maßnahmen, die im Rahmen der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität nötig werden. Die Kosten für die Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse übernommen. Ausschlaggebend für die Kostenübernahme ist das Vorliegen eines Pflegegrad.

Die Leistungsbeiträge für Pflegesachleistung sind wie folgt:

Pflegemeister-Berlin | Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen §45b SGB XI

Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen ambulant gepflegten Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung.

Die Betreuungsleistungen sollen Pflegebedürftigen eine Hilfe im Alltag sein. Dazu gehören zum Beispiel Aktivitäten oder Bewegungsangebote.

Bei dem Betrag für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen handelt es sich um eine Kostenerstattung. Deshalb muss man die Kosten in der Regel zunächst vorstrecken und sie dann auch nachweisen. Diese kann vor allem ältere Menschen durchaus überfordern. Eine Alternative dazu ist die Abtretungserklärung. Der Anspruch auf die Betreuungs- und Entlastungsleistungen wird mit dieser Erklärung an den Pflegedienst abgetreten. Das wiederum heißt, dass das Geld von 125€ monatlich von der Pflegekasse direkt an den Pflegedienst gezahlt wird.

Pflegemeister-Berlin | Pflegeberatung

Pflegeberatung nach §37,3

Pflegebedürftige sind nach §37 Abs.3 verpflichtet regelmäßig einmal halbjährlich bei bestehenden Pflegegraden 2 oder 3 bzw. einmal vierteljährlich bei Pflegegraden 4 oder 5 einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen.

Obwohl der Beratungseinsatz gesetzlich vorgeschrieben ist, sollten Sie, als pflegender Angehöriger, diesen Beratungseinsatz als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege sehen.

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten des Beratungseinsatz.